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Wie bekommt man das Latinum?

Zuerkennung des „Latinum“ und des „Graecum“

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom
10. Februar 2009
(veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22, Seite 971)
 
Als Nachweis von „Lateinkenntnissen“ und „Griechischkenntnissen“ kann ein „Latinum“ und ein „Graecum“ erworben werden.
 
Grundsätzlich erfolgt die Zuerkennung nach erfolgreicher Teilnahme am Pflichtunterricht oder nach erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Prüfung (Ergänzungsprüfung).
 
1. „Latinum“
 
Das „Latinum“ wird nach der Teilnahme am Pflichtunterricht Latein als erste
Fremdsprache zuerkannt, wenn im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 das Fach „Latein“ mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde oder nach der Teilnahme am Pflichtunterricht Latein als zweite Fremdsprache und der Teilnahme am Lateinunterricht in den Klassenstufen 11 und 12, wenn im Zeugnis des Kurshalbjahres 12/II das Fach „Latein“ mit mindestens fünf Notenpunkten bewertet wurde.
 
Das „Latinum“ wird außerdem nach erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung zuerkannt. Diese Prüfung kann als besondere Prüfung nach Nummer 3 abgelegt werden.
 
2. „Graecum“
 
Das „Graecum“ wird nach der Teilnahme am Unterricht der Klassenstufen 9 bis 12 und erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung zuerkannt. Diese Prüfung kann als besondere Prüfung nach Nummer 3 abgelegt werden.
 
3. Besondere Prüfung (Ergänzungsprüfung)  
 
Alle Personen, die das „Latinum“ oder das „Graecum“ anstreben, können das „Latinum“ oder das „Graecum“ durch eine besondere Prüfung erwerben.
 
3.1 Prüfungskommission

 
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer besteht. Das Kultusministerium bestimmt den Vorsitzenden der Prüfungskommission; dieser bestimmt den Fachprüfer und den Schriftführer.
 
Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 

3.2 Prüfungsort und Meldung zur Prüfung

 
Die Prüfung findet in der Regel in der Zeit nach der schriftlichen Abiturprüfung
statt. Der Termin wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Prüfungsort wird vom Staatlichen Schulamt festgelegt und ist für Schüler in der Regel das von ihnen besuchte Gymnasium.
 
Die Meldung zur Prüfung erfolgt schriftlich zu dem hierfür festgesetzten Termin.
 
3.3 Anforderungen und Prüfungsverlauf

 
Das „Latinum“ und das „Graecum“ setzt jeweils die Fähigkeit voraus, lateinische bzw. griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Seneca und Livius, im Griechischen bezogen auf Plato), gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen bzw. griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
 
Grundlage für die Bewertung sind die Regelungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA) Latein bzw. Griechisch.
 
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
 
In der schriftlichen Prüfung sind die genannten Anforderungen an einem unbe
kannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. Die Prüfungsaufgaben werden den Gymnasien durch das Kultusministerium über das Staatliche Schulamt übergeben. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
 
Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen.
 
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den genannten Anforderungen entsprechen soll; eine Einführung in den Kontext ist möglich. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten.
 
Für die Bewertung gelten die Regeln der Thüringer Schulordnung einschließlich der Regeln bei Täuschung oder Täuschungsversuch. Die Noten in den Prüfungsteilen sind in Punkte gemäß § 74 ThürSchulO umzurechnen.  
 
Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit der Note ungenügend (0 Punkte) abgeschlossen wurde und die Gesamtnote mindestens ausreichend (5 Punkte) lautet. Die Gesamtnote ergibt sich als Durchschnitt aus dem zweifach gewichteten Ergebnis der schriftlichen und dem einfach gewichteten Ergebnis der mündlichen Prüfung. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
 
4. Zeugnis, Bescheinigung
 
Die Zuerkennung des „Latinum“ sowie des „Graecum“ wird auf dem Abiturzeugnis bescheinigt. Die Zuerkennung des „Latinum“ sowie des „Graecum in den übrigen Fällen wird durch ein gesondertes Zeugnis gemäß Anlage 1 bescheinigt. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 ausgestellt.
 
5. Zuerkennung des „Latinum“ sowie des „Graecum“ an Hochschulen
 

Das Latinum und das Graecum können auch durch eine besondere Hochschulprüfung zuerkannt werden.
 
6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Für Schüler, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvorschrift in der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe befinden, gelten die bisherigen Regeln über die Zuerkennung des „Latinum“ und des „Graecum“ vom 24. Februar 1997 (GABl. 4/1997, S. 2003) fort.
 
Erfurt, den 10. Februar 2009
 
Kjell Eberhardt
Staatssekretär

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